Firmenfinder
28. Juli 2008Wenn man sich bei einem Firmenfinder anmeldet, muss man auf einige Dinge achten. Beispielsweise kann die ins Internet eingestellte Website auf jedem Computer eine andere Gestalt beziehungsweise ein anderes Layout annehmen. Dies kann man nicht auf den Firmenfinder zurückführen. Zwischen dem jeweiligen Kunden und dem jeweiligen Internet-Benutzer agiert der Firmenfinder schließlich nicht als Vermittler. Den Firmenfinder von allen in Betracht kommenden Ansprüchen Dritter freizustellen, dazu ist der Kunde verpflichtet. Außerdem muss der Firmenfinder in jedem Falle schadlos gehalten werden. Die Auftragsbestätigung und die Rechnung erhält der Kunde nach Auftragserteilung per Post. Der vereinbarte Betrag, sowie die Umsatzsteuer in der Höhe des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes ist der Rechnung zu entnehmen. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ist die Rechnung ohne Abzug zu begleichen. Auf eines dem Kunden mitgeteilten Geschäftskonto der Firmenfinder hat die Zahlung zu erfolgen. Meistens endet der Vertrag automatisch nach 12 Monaten, ohne dass er zuvor gekündigt werden muss. Ausschließlich wird bei den vom Firmenfinder vertraglich geschuldeten Dienstleistungen deutsches Recht zu Grunde gelegt. Der Gerichtsstand des Firmenfinders ist meistens jeweils der jeweilige Sitz des Firmenfinders. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen werden nicht berührt, wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden sollte, beziehungsweise wenn der Vertrag einer Ausfüllung bedürftige Lücke enthalten sollte. Eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nachkommende Regelung, rückt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder an die Stelle der Lücke. Diese Regelung hat den Umfang, in dem Sinne, dass eine Vereinbarung getroffen wird, die von den Parteien ins Auge gefasst worden wäre, wenn sie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Bestimmung gewesen wäre.
