Hartz IV und ALG 2

17. Februar 2009


Hartz IV Leistungen existiert seit Januar 2005. Es ist eine Sozialleistung und wird nur an Bedürftige gewährt. Hartz IV gibt es nur auf Antrag. Das ist anders, als bei der Grundsicherung, die von Amts wegen gezahlt wird. Dennoch muss man auch hier dem Amt die eigene Bedürftigkeit mitteilen.

Hartz IV ist an sich eine unkorrekte Bezeichnung, es ist lediglich die umgangssprachliche Bezeichnung für das ALG 2,  Arbeitslosengeld 2. Das ALG 2 wird im SGB II geregelt, dem 2. Sozialgesetzbuch. Einen Anspruch auf Hartz IV hat, über kein Einkommen und kein Vermögen verfügt, bei dem also Bedürftigkeit vorliegt. Es gibt jedoch auch Freigrenzen, das heißt Einkommen darf bis zu einer bestimmten Grenzen, in der Regel 100 Euro, nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden.

Beim Vermögen ist es ähnlich. Hier gibt es eine Vermögensfreigrenze. Aktuell sind es 2600 Euro, die der Hartz IV Empfänger nicht einzusetzen braucht, die also nicht auf das ALG 2 angerechnet werden.

Sozialhilfe gibt es heute nur noch für Menschen, die erwerbsunfähig sind, also nicht im Minimum drei Stunden am Tag arbeiten können.

Ein Hartz IV Antragsteller hat nicht nur den Anspruch auf Leistungen, er hat auch Verpflichtungen. So muss er sich kontinuierlich bei potentiellen Arbeitnehmern bewerben, er muss Schulungen mitmachen, er muss bereit sein, einen 1 Euro Job anzunehmen. Wird ihm eine Arbeitsstelle angeboten, so muss er sie annehmen, auch wenn er höher qualifiziert ist.

Besondere Probleme ergeben sich, wenn der Hartz IV Empfänger in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Hier erhalten auch seine Angehörige Leistungen, die als Sozialgeld bezeichnet werden. In Patchwork-Familien spielt unter Umständen auch die Unterhaltszahlung eine Rolle, also der Unterhalt, den ein Kind oder ein geschiedener Ehegatte von dem Ex-Partner erhält. Unterhalt wird immer auf Hartz-IV Leistungen angerechnet.